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Die Verkehrsdichte auf deutschen Straßen nimmt ständig zu und damit leider auch die Gefahr, selbst schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Wenn es knallt, ist der Schock natürlich erst einmal groß. Besonnenes und richtiges Verhalten, nicht nur am Unfallort sondern auch nach dem Unfall ist aber unerlässlich, damit man keine Ansprüche verliert.
Zwar muss für alle im Inland angemeldeten Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, durch die in den meisten Fällen die Ansprüche des Unfallgegners abgedeckt sind. Überlässt man die Unfallregulierung aber alleine den beteiligten Haftpflichtversicherungen, bleiben individuelle Schadenspositionen oft unberücksichtigt. Nicht zuletzt aus Unwissenheit werden juristische Laien von den Versicherungsgesellschaften manchmal übervorteilt. Um hier keine Rechte oder bares Geld zu vergeben, empfiehlt es sich, bei einem Verkehrsunfall anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Häufige Probleme treten bei der Regulierung von Verkehrsunfällen insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Themenkomplexen auf:
In den wenigsten Fällen ist von vornherein eindeutig klar, dass nur einer der am Verkehrsunfall Beteiligten in voller Höhe für den entstandenen Schaden haftet, etwa bei der Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs.
Selbst wenn feststeht, dass einer der Beteiligten für den Schadenseintritt haftet, heißt dies nicht, dass die Haftung auch uneingeschränkt besteht. Je nach Unfallhergang kann nämlich auch den Geschädigten der Vorwurf treffen, sich ebenfalls fehlerhaft und vorwerfbar falsch verhalten oder den Schaden mitverursacht zu haben. Ein solches Mitverschulden und / oder eine solche Mitverursachung können dazu führen, dass die Ansprüche der Anspruchsteller zu quoteln sind, d.h. beispielsweise bei einer Haftungsquote von 50:50 zahlt man 50% des Schadens des Anspruchsgegners und erhält von diesem 50 % seines eigenen Schadens ersetzt.
Da die Bestimmung der Mithaftungsquote sich stets nach dem konkreten Einzelfall richtet, wird häufig darüber gestritten, wie sich der Unfall genau abgespielt hat und wie das jeweilige Verhalten im Hinblick auf die Haftungsfrage zu bewerten ist. Dies muss nicht zuletzt gerichtlich mit aufwendigen Zeugenvernehmungen oder Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion geklärt werden.
Fahrzeugschaden ist nicht gleich Fahrzeugschaden. Während der eine zufrieden ist, wenn sein Fahrzeug schnellstmöglich repariert wird, ist dem Besitzer eines Neuwagens, der durch einen Unfall erheblich beschädigt wurde, mit der Reparatur allein meist nicht geholfen. Auch kann es sein, dass die Wiederherstellung des Fahrzeugs tatsächlich nicht mehr möglich oder in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vernünftig ist.
Je nach Alter des Fahrzeugs und nach Art des Schadens gibt es daher unterschiedliche Möglichkeiten, um den Schaden erstens festzustellen und zweitens zu beseitigen.
Gerne berate ich Sie, wie Sie den Schaden an ihrem PKW gegenüber der Versicherung am besten nachweisen und welche der 7 Abrechnungsalternativen,
in ihrem Fall den richtigen Weg zur Schadensregulierung darstellt.
Die Schäden an den beteiligten PKW stellen bei einem Unfall oft nicht die einzigen Schadenspositionen dar. Besondere Beachtung und Berücksichtigung verdienen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Schadensfolgen.
Kommen bei einem Unfall Personen zu Schaden, kann dies die Quelle für eine Vielzahl weiterer Schadenspositionen sein. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang:
Hierunter fallen Fragen wie:
Hierunter fallen insbesondere Abschleppkosten, Entsorgungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Unfallabwicklung (Telefon, Porto u.ä.).
In Höhe des Anteils, in dem die Gegenseite an der Unfallverursachung schuld ist, stellen die Anwaltskosten eine weitere Schadensposition dar, die vom Unfall(mit)verursacher zu tragen ist. Haftet der Unfallgegner ganz für die Unfallfolgen, sind auch die kompletten Anwaltskosten als Unfallschaden von diesem bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu erstatten. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Sie keine spezielle Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die für die Anwaltskosten aufkommt. Wer das nicht weiß und deshalb einen Anwalt nicht konsultiert, weil er diesen für zu teuer hält, ist ein leichtes Opfer seiner eigenen Unkenntnis, und nicht selten verschenkt er bares Geld, weil er direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnet, ohne seine Recht genau zu kennen.
Beim Verkehrsunfall zum Rechtsanwalt, denn: Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser!
Rechtsanwalt David Frinken